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§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2)  Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.





 Stand: 01.09.2024