Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2)  Das Protokoll muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. (3)  Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.





 Stand: 01.08.2024