§ 730 Anhörung des Schuldners
ZPO ( Zivilprozessordnung )
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln