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§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.





 Stand: 01.09.2024