Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.





 Stand: 01.02.2024