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§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.





 Stand: 01.11.2024