§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Stand: 01.08.2024
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