Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 128 Notarielle Beurkundung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.





 Stand: 01.11.2024