Zusatzvereinbarung über die Umstellung auf Wärme-/Warmwasserlieferung zum Mietvertrag vom... Vereinbarung Das Recht des Vermieters, die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, folgt aus § 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung (WärmeLV). zwischen ... – nachstehend Vermieter genannt – und ... – nachstehend Mieter genannt – 1. Dem Mieter ist bekannt, dass die Versorgung des Anwesens ... mit Wärme und Warm-wasser ab dem (Datum der Umstellung)von der Firma (Firmenadresse) – dem Betreiber – aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags übernommen wird. Davon ist auch die Wohnung des Mieters betroffen. Eine Kopie des Vertrags vom (Datum des Wärmelieferungsvertrags) ist zur Kenntnisnahme des Mieters diesem Vertrag beigeschlossen. 2. Dies vorausgeschickt stimmt der Mieter dieser Umstellung zu und erklärt sich zugleich bereit, mit dem Betreiber einen Wärmlieferungsvertrag abzuschließen und von diesem die Versorgungsleistung direkt auf eigene [...]