Selbstauskunft von Mietinteressenten Wird eine Selbstauskunft vom Mieter verlangt, sollte der Mietvertrag erst abgeschlossen werden, nachdem die Auskunft vorliegt. Erfolgt der Vertragsabschluss vorher, ist eine sich als unzutreffend herausstellende Auskunft nicht mehr ursächlich für den Vertragsschluss, so dass auch keine zur fristlosen Kündigung berechtigende Täuschung vorliegt. Der/die nachstehend näher bezeichneten Mietinteressent(en) erteilt(-en) dem/der Wohnungsvermieter Wohnungseigentümer Hausverwaltung Makler Sonstige: ... Name, Anschrift ... ... folgende Selbstauskunft: Mietinteressent Ehegatte bzw. Mitmieter Name, Vorname ... ... Geburtsdatum, Geburtsort ... ... Anschrift (polizeilich gemeldeter Hauptwohnsitz) Telefon ... ... bisheriger Vermieter (Anschrift) ... ... Unter- oder Hauptmietverhältnis ... ... IBAN/BIC ... IBAN/BIC ... Arbeitgeber (Anschrift) Zulässigkeit strittig, dafür: LG Köln vom 01.12.1983 – 1 S 73/83, WuM 1984, 297; ablehnend AG Rendsburg v. [...]