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zwischen – nachstehend Vermieter genannt – und – nachstehend Mieter genannt – wird zu dem zwischen beiden Vertragsparteien bestehenden Wohnraummietvertrag vom ..., dessen Inhalt uneingeschränkt fortgelten soll, folgende Zusatzvereinbarung abgeschlossen: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Wohnung dem Mieter ausschließlich mit Rücksicht auf das mit dem Vermieter/mit dem(r/n) ... bereits bzw. ab dem ... bestehende Arbeits- bzw. Dienstverhältnis überlassen wurde. Weiter besteht Einigkeit darüber, dass daher der Bestand dieses Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses die (Geschäfts-)Grundlage der Wohnungsüberlassung bildet und die Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses im Hinblick darauf, dass die überlassene Wohnung für andere, auch künftige Mitarbeiter des Vermieters/des(r) ... zur Verfügung stehen soll, ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses zwischen beiden Vertragsparteien i.S.v. § 573 [...]
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