zwischen – nachstehend Vermieter genannt – und – nachstehend Mieter genannt – Vorbemerkung (nur ausfüllen, wenn diese Voraussetzung zutrifft): Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung in Postleitzahl/Ort/Straße/Nr. gemäß Wohnraummietvertrag vom ... Dies vorausgeschickt sind sich die Parteien ausdrücklich darüber einig, dass zwischen dem Wohnraummietvertrag und diesem Garagen-/Stellplatz-Mietvertrag weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Wird zu einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag separat ein Mietvertrag über eine Garage bzw. über einen Stellplatz geschlossen, spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen, vgl. BGH vom 11.03.2014 – VIII ZR 374/13. Dementsprechend ist der Stellplatz- bzw. Garagenmietvertrag vom Vermieter isoliert kündbar, ohne dass es eines berechtigten Interesses bedarf, vgl. BGH vom 04.06.2013 – VIII ZR 422/12. Die [...]