§ 94 Fortdauer der Verfügungsbeschränkungen bei vereinbarter Überwachung
VerglO ( Vergleichsordnung )
(1) 1Verfügungsbeschränkungen dauern fort; neue können auf Antrag des Sachwalters angeordnet werden. 2Mit der Beendigung der Überwachung sind die Verfügungsbeschränkungen aufzuheben. (2) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 59 bis § 65 sinngemäß; an die Stelle des Vergleichsverwalters tritt der Sachwalter.
Stand: 01.04.2024
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