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§ 94 Fortdauer der Verfügungsbeschränkungen bei vereinbarter Überwachung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Verfügungsbeschränkungen dauern fort; neue können auf Antrag des Sachwalters angeordnet werden. 2Mit der Beendigung der Überwachung sind die Verfügungsbeschränkungen aufzuheben. (2)  Im übrigen gelten die Vorschriften der § 59 bis § 65 sinngemäß; an die Stelle des Vergleichsverwalters tritt der Sachwalter. 





 Stand: 01.04.2024