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§ 98 Wirkung der Aufhebung des Verfahrens

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Mit der Aufhebung des Verfahrens erlischt das Amt des Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.  (2)  1Eine Verfügungsbeschränkung tritt, soweit sich aus § 94 nichts anderes ergibt, außer Kraft. 2§ 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3)  1Die Aufhebung ist in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, zuzustellen und in die öffentlichen Register einzutragen wie die Eröffnung des Verfahrens (§ 22, § 23); der Beschluß ist ferner den Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen; eine Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses ist der Registerbehörde mitzuteilen. 2Hat sich der Schuldner einer Überwachung durch Sachwalter der Gläubiger unterworfen, so ist in der Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. 3Die Aufhebung wird erst nach der Beendigung der Überwachung in die öffentlichen Register eingetragen.





 Stand: 01.04.2024