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§ 95 Beendigung der vereinbarten Überwachung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Die Beendigung der Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Vergleichsgericht auf Kosten des Schuldners öffentlich bekanntzumachen. 2Dem Antrag des Schuldners ist nur stattzugeben, wenn der Schuldner glaubhaft macht, daß der Vergleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. 3Der Umstand, daß der Schuldner im Falle des § 7 Abs. 4 noch nicht den Betrag gezahlt hat, für den er nach Verwertung des Vermögens weiterhaftet, steht der Beendigung der Überwachung nicht entgegen.





 Stand: 01.04.2024