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§ 90 Aufhebung des Verfahrens

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Das Vergleichsverfahren ist mit der Bestätigung des Vergleichs aufzuheben, 1.  wenn es die Vergleichsgläubiger im Vergleichstermin mit der zur Annahme des Vergleichs erforderlichen Mehrheit vor der Entscheidung über die Bestätigung beantragen;  2.  wenn die Summe der vollstreckbaren Vergleichsforderungen ohne Berücksichtigung des im Vergleich vorgesehenen Erlasses zwanzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt.    (2)  Widerspricht die Aufhebung des Verfahrens dem gemeinsamen Interesse der Vergleichsgläubiger, so hat das Gericht auf Antrag eines Vergleichsgläubigers oder von Amts wegen im Falle der Nummer 1 den Antrag abzulehnen und im Falle der Nummer 2 von der Aufhebung abzusehen. 





 Stand: 01.04.2024