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§ 91 Im Vergleich vereinbarte Überwachung des Schuldners

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Das Vergleichsverfahren ist ferner mit der Bestätigung des Vergleichs aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Vergleich der Überwachung durch eine oder mehrere im Vergleich bezeichnete Personen als Sachwalter der Gläubiger bis zur Erfüllung des Vergleichs oder bis zum Eintritt einer im Vergleich festgesetzten Bedingung unterworfen hat.  (2)  Für die im Absatz 1 vorgesehene Überwachung des Schuldners gelten die Vorschriften der § 92 bis § 95. Im Vergleich kann eine von § 92, § 93 Absätze 1, 3 abweichende Regelung getroffen werden. 





 Stand: 01.04.2024