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§ 96 Fortsetzung des Vergleichsverfahrens

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Wird das Vergleichsverfahren nicht mit der Bestätigung des Vergleichs aufgehoben (§ 90, § 91), so ist es nach Maßgabe der folgenden Vorschriften fortzusetzen.  (2)  Der Vergleichsverwalter hat die Erfüllung des Vergleichs zu überwachen.  (3)  Der in den § 46, § 47 dem Schuldner gewährte Konkurs- und Vollstreckungsschutz sowie die im § 55 vorgesehene Hemmung der Verjährung enden mit der Bestätigung des Vergleichs.  (4)  1Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Vergleichsverwalter anzeigt, daß der Schuldner den Vergleich erfüllt hat, oder wenn der Schuldner unter Glaubhaftmachung der Erfüllung die Aufhebung beantragt. 2Der Umstand, daß der Schuldner im Falle des § 7 Abs. 4 noch nicht den Betrag gezahlt hat, für den er nach Verwertung des Vermögens weiterhaftet, steht der Aufhebung des Verfahrens nicht entgegen. (5)  1Zeigt der Vergleichsverwalter dem Gerichte an, daß der Vergleich nicht erfüllt werden kann oder liegt binnen zwei Wochen nach Ablauf des letzten im Vergleich bestimmten Zahlungstages weder eine Anzeige des Vergleichsverwalters über die Erfüllung des Vergleichs noch ein Antrag des Schuldners auf Aufhebung des Vergleichsverfahren vor, oder wird ein solcher Antrag nach Ablauf des letzten im Vergleich bestimmten Zahlungstages abgelehnt, so ist von Amts wegen über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu entscheiden. 2Vor der Entscheidung soll das Gericht den Schuldner und den Vergleichsverwalter hören. (6)  1Wird während eines nach Absatz 1 fortgesetzten Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt, so ist in dem Beschluß zugleich die Einstellung des Vergleichsverfahrens auszusprechen. 2Die Vorschriften des § 80 Absätze 2, 3 und des § 81 gelten mit der Änderung, daß der Schuldner mit der Anfechtung auch geltend machen kann, es sei die Aufhebung des Vergleichsverfahrens zu Unrecht abgelehnt worden. (7)  1In den Fällen des Absatzes 5 kann das Gericht davon absehen, von Amts wegen über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu entscheiden, wenn die Rückstände in der Vergleichserfüllung verhältnismäßig geringfügig sind. 2In diesem Falle kann das Gericht das Vergleichsverfahren aufheben.





 Stand: 01.02.2024