§ 35 Wiederkehrende Leistungen
VerglO ( Vergleichsordnung )
1Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag beteiligt, der sich durch Zusammenrechnung der noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des im § 30 bezeichneten Zwischenzinses ergibt. 2Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 34 sinngemäß.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln