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§ 28 Sperrfrist

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Gläubiger, die durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Sicherung erlangt haben, bleiben Vergleichsgläubiger, wenn sie diese Sicherung später als am dreißigsten Tag vor der Stellung des Eröffnungsantrags erworben haben. 2Dies gilt entsprechend auch für Gläubiger, die durch Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind. (2)  Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Stellung des Antrags nicht mitgezählt. 





 Stand: 01.04.2024