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§ 34 Umrechnung von Forderungen

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind mit ihrem für die Zeit der Eröffnung des Verfahrens in inländischer Währung zu schätzenden Werte beteiligt. 





 Stand: 01.04.2024