Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 30 Betagte Forderungen

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Betagte Forderungen gelten als fällig. 2Sind sie unverzinslich, so sind sie nur mit dem Betrag beteiligt, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.





 Stand: 01.04.2024