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§ 32 Haftung von Gesamtschuldnern

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, ist bis zu seiner vollen Befriedigung an dem Vergleichsverfahren gegen jeden Schuldner mit dem ganzen Betrag beteiligt, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. 





 Stand: 01.04.2024