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§ 33 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Der Gesamtschuldner und der Bürge sind wegen der Forderung, die sie infolge Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, nur dann Vergleichsgläubiger, wenn der Gläubiger mit seiner Forderung am Vergleichsverfahren nicht teilnimmt. 





 Stand: 01.04.2024