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Autor: Ullrich Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch die Zahlung von gesamtschuldnerischen Kreditraten gemindert. Diese Beträge sind i.d.R. vorab von dem Einkommen abzuziehen. Aufgrund des sich dann ergebenden geringeren Unterhalts trägt der Unterhaltsberechtigte einen Teil der Schulden mit ab. Die Berücksichtigung gemeinschaftlicher Schulden bei der Berechnung des Unterhalts wird als anderweitige Regelung i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen. Sind bei der Festlegung eines Unterhaltsanspruchs zugunsten des einen Ehegatten einkommensmindernd die für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehn allein erbrachten Zahlungen berücksichtigt, so folgt daraus zugleich, dass keine Ausgleichspflicht des anderen Ehegatten besteht (BGH, FamRZ 2008, 602; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.06.2012 – 13 UF 43/12, FamRZ 2013, 550; OLG Koblenz, Urt. v. 10.03.2010 – 1 U 392/09, FamRZ 2010, 1901; OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1341; OLG Celle, Beschl. v. 23.05.2000 - 3 W 2/00, [...]
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