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Autor: Ullrich Fraglich kann in diesem Zusammenhang aber die Höhe der durch die Unterhaltsberechnung ausgeglichenen Quote sein, da bei Anrechnung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 (oder 1/10) die durch den Schuldabzug verursachte Unterhaltsminderung um die Hälfte dieses Bonus geringer ausfällt. Die Folge hiervon kann ein restlicher Ausgleichsanspruch (OLG Köln, FamRZ 1991, 1192 = NJW-RR 1992, 258, 259; LG Arnsberg, FamRZ 2001, 1072; Kleinle, FamRZ 1997, 8, 11; a.A. Haußleiter/Schulz, Kap. 6 Rdn. 53 f.; Wever, Vermögensauseinandersetzung Rdn. 35) von 1/14 oder 1/20 sein. Beispiel: Variante 1 (Mann zahlt Rate allein, berücksichtigt bei Unterhalt) Einkommen Mann: 3.000 EUR Darlehnsrate: 1.000 EUR Rest: 2.000 EUR x 3/7 = 857,14 EUR Unterhalt Mann zahlt: 1.857,14 EUR (1.000 EUR an Bank + 857,14 EUR UE) Frau erhält: 857,14 EUR Variante 2 (Mann zahlt vollen Unterhalt und halbe Rate) Einkommen Mann: 3.000 EUR x 3/7 = 1285,71 EUR Unterhalt (Rechenweg str. vgl. Haußleiter/Schulz, Kap. [...]
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