Nach der Trennung
Autor: Ullrich Nach der Trennung greift die in § 426 Abs. 1 BGB angeordnete anteilige Haftung der Eheleute, sofern sich nicht aus den Umständen eine von der hälftigen Beteiligung abweichende Ausgleichsregelung ergibt. Die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die ehelichen Unterhaltsleistungen fallen als Begründung für eine bestimmte Aufteilung weg. Der BGH (BGH FamRZ 1995, 216) formuliert: Ausgleichsansprüche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein bedienenden Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die während intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war, leben mit dem Scheitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Besonderheiten andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB etwas anderes ergibt als der hälftige Ausgleich? Zeitpunkt der [...]