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Autor: Ullrich Die alleinige Zahlung auf einen gemeinschaftlichen Kredit durch den Nutzer der Immobilie kann eine stillschweigende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Wohnwert in der Größenordnung der Darlehnsbelastung liegt. Wird später rückwirkend ein Ausgleich (BGH, FamRZ 1993, 676) verlangt, so kann der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung für die zurückliegende Zeit kein eigener Anspruch auf Nutzungsentgelt zusteht, entgegenhalten, dass ihm für diese Zeit die Nutzungen des Hauses zugekommen sind (vgl. KG, Urt. v. 13.12.2007 – 19 U 33/07, FamRZ 2008, 2034). Alternative: Zu dem gleichen Ergebnis kommt man mit dem Grundsatz des Rechtsmissbrauchs für die in der Vergangenheit liegende Zeit, da Nutzungsvergütung nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann (OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.1986 – 3 U 193/85, FamRZ 1986, 468). Letztlich wird jeweils der das Haus nicht nutzende Ehegatte so gestellt, als ob er [...]
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