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Materielles Recht

Autor: Ullrich Materielles Recht Eine gesamtschuldnerische Haftung ist gegeben, wenn beide eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann, § 421 BGB. Die Erfüllung der Gesamtschuld durch einen Gesamtschuldner wirkt nach § 422 BGB auch für alle anderen. Die Gesamtschuldner haften im Innenverhältnis in der Regel zu gleichen Teilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine anderweitige Bestimmung kann sich ergeben aus Gesetz, aus Vereinbarung, aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH, FamRZ 1983, 795). Hier ist die Ehe und die Aufgabenverteilung der Eheleute untereinander von Bedeutung. Soweit von dem anderen Schuldner Ersatz verlangt werden kann, geht die Forderung auf den zunächst Leistenden über (§ 426 Abs. 2 BGB). Die Frage der [...]
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