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Autor: Ullrich Nach Befriedigung des Gläubigers hat der Ehegatte einen Ausgleichsanspruch in Höhe des internen Anteils gegen den anderen, der sofort fällig ist. Ihm stehen zusätzlich die übergegangenen Sicherungsmöglichkeiten des befriedigten Dritten zur Verfügung (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB). Vor Befriedigung des Dritten besteht ein Anspruch auf Freistellung (vgl. BGH, NJW 1986, 978) in Höhe der im Innenverhältnis geschuldeten Summe bei bereits fälligen Ansprüchen. Im Übrigen ist Antrag auf künftige Leistung/Freistellung (§ 258 ZPO) zu stellen (OLG Bremen, FamRZ 2002, 392). Diese Titel sind nach § 887 ZPO vollstreckbar (ausführlich zu Freistellungsansprüchen: Schweer/Todorow, NJW 2013, 3004). Bei alleiniger Haftung im Innenverhältnis kann der andere Ehegatte analog der Rechtsprechung zu den übernommenen Bürgschaften eine Haftungsfreistellung nach Auftragsrecht verlangen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rdnr. 379 ff. [...]
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