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Autor: Ullrich Werden Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht, weil der andere Ehepartner wegen der Zahlungen auf gemeinsame Schulden nicht leistungsfähig ist, schließt dies Ausgleichsansprüche nicht automatisch aus (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1236; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2005 - 4 U 17/05, FamRB 2006, 134; OLG München, Beschl. v. 05.07.2005 – 16 UF 775/05, FamRB 2005, 349). Eine konkludente Willenserklärung kann in der Unterlassung der Forderung von Unterhalt nicht gesehen werden (OLG Bremen, Beschl, v. 19.12.2007 – 4 W 3/07, FamRZ 2008, 1443). Eine Verrechnung/Berücksichtigung von Schulden kann nur gegenüber geltend gemachten Unterhaltsansprüchen erfolgen. Praxishinweis: In solchen Konstellationen ist es sinnvoll (vgl. Haußleiter/Schulz, Kap. 6 Rdn.. 57) der Gegenseite ausdrücklich mitzuteilen, dass Unterhalt wegen der Zahlungen auf die Verbindlichkeiten nicht geltend gemacht [...]
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