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Autor: Ullrich Gegenüber dem Finanzamt haften die Ehepartner als Gesamtschuldner, § 44 AO. Die interne Verteilung von Nachzahlungen erfolgt nach § 426 BGB. Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung ist noch für das Jahr der Trennung möglich (§ 26 EStG) und meistens wirtschaftlich günstiger als eine getrennte Veranlagung. Die Aufteilung der dann erfolgenden nachträglichen Steuerrückerstattungen ist zwischen den Ehegatten oft streitig. Bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung hat im Verhältnis zueinander jeder Ehepartner für die Steuer, die auf seine Einkünfte fällt, selbst aufzukommen (BGH, Urt. v. 06.12.1978 - IV ZR 82/77, NJW 1979, 546). Die Steuerschuld ist entsprechend dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung entstehenden Steuerbeträge aufzuteilen (Arens, NJW 1996, 704; BGH, FamRZ 2002, 1024 mit Anm. Bergschneider, FamRZ 2002, 1181; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.1997 - 5 U 161/96, FamRZ 1998, 1235; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1027 = FamRZ 1995, 55; OLG Düsseldorf, [...]
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