Autor: Ullrich Bei gemeinsamer gesamtschuldnerischer Miete einer Wohnung besteht zwischen haftenden Ehegatten grundsätzlich eine hälftige Ausgleichspflicht im Innenverhältnis. Von einer abweichenden Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB ist auszugehen, wenn eine besondere Gestaltung der Beziehungen der Parteien vorliegt. Ausgangspunkt der Beurteilung ist, ob die Wohnungssituation des verbleibenden Ehegatten diesem aufgezwungen wurde oder ob er sie frei gewählt hat. Danach richtet sich, ob er keinen oder hälftigen bzw. anteiligen Ersatz verlangen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 – II-2 UF 4/14, FamRZ 2014, 1296; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172; vgl. Anm. Wever zu OLG Köln, FamRZ 2003, 1664). Wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung im beiderseitigen Einvernehmen verlässt und der verbleibende diese allein übernehmen will, hat er dann – im Innenverhältnis – allein zu zahlen. Beispiele aus der uneinheitlichen Rechtsprechung: Nach einer Übergangsfrist [...]