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Autor: Ullrich Ein gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen, das allein einem Ehepartner zugute gekommen ist, muss nach der Trennung allein vom Begünstigten zurückgezahlt werden. Dies betrifft insbesondere Verbindlichkeiten für einen Gewerbebetrieb eines Ehegatten oder die allein ihm gehörende Immobilie (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.03.2010 – 1 U 392/09, FamRZ 2010, 1901; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 488; OLG Frankfurt, Urt. v. 04.08.2004 - 1 U 284/03, FamRB 2004, 384). Hierzu gehören nicht Verbindlichkeiten, die dem allgemeinen ehelichen Zusammenleben im weitesten Sinne dienten, aber nur einem Partner direkt zugute gekommen sind. Die Zahlung der Zinsen eines gemeinschaftlichen Darlehens allein durch einen Ehegatten führt insbesondere, wenn die mit dem Kredit erworbene Immobilie im Alleineigentum des Anderen steht, nicht zur Annahme einer Regelung nach § 426 BGB auch bezüglich des Kapitals (OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1165 = NJW-RR 2010, 1011). Die umgekehrte Variante der [...]
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