Autor: Ullrich Darlehn zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs sind nach der Trennung von beiden Ehegatten zurückzuzahlen. Besonderheiten gibt es, wenn ein Ehegatte den finanzierten Haushaltsgegenstand allein nutzt. Dann ist er zur Rückzahlung des Darlehns allein verpflichtet, sofern nicht dieses Darlehn bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt wurde. Die Geschäfte im Rahmen der Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB; ausführlich: Sarres, FamRB 2012, 288) führen ebenfalls zur gesamtschuldnerischen Haftung (§ 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB), vgl. BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199 zur Energielieferung. Wer zahlt bei gemeinsamer Mietwohnung? PKW Steuerschulden Kreditsicherung durch [...]