(>§ 256 ZPO im Kontext) 2. In FG-/Ehe-Verfahren 1. In anhängigen ZPO-Verfahren / Familienstreitverfahren: a. Voraussetzungen: (a) Wann kommt eine Zwischenfeststellung in Betracht? (aa) Gesetzeslage: Die Parteien können beantragen (durch Klage oder Widerklage), "dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde" (§ 256 II ZPO). (ab) Bedeutung: Der Streit kann entgegen dem Wortlaut auch schon vor dem Prozess bestanden haben, so dass Zwischenfeststellung im Wege der Klagehäufung gleichzeitig mit der Hauptklage beantragt werden könnte, Zöller[30.] 256 ZPO R.29. Beide Parteien können über dieses Rechtsverhältnis eine verbindliche Entscheidung herbeiführen, Zöller[30.] 256 ZPO R.21. Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags kann auch die Frage der Wirksamkeit eines Ehevertrags sein, BGH [...]