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(Zwischen-)Feststellungsverlangen

(ZPO/132)
Autor: Brückel

Gesetzeslage:

"Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses .. kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis .. durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird" (§ 256 I ZPO >Text).

Zur Feststellung der Echtheit von Urkunden vgl. OLG Karlsruhe DRsp 2012/18074 = FamRZ 2013,232.

Besteht ein Anspruch auf Feststellung256 I ZPO)?

-Geht es um ein Rechtsverhältnis?

(>Ist es gegenwärtig?)

-Geht der Streit um das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses?  

-Rechtliches Interesse an der Feststellung des (Nicht-)Bestehens?  

(>Ist stattdessen die Leistungsklage vorrangig?)

Prozessuale Fragen:

-Beweislast

-Zwischenfeststellung (§ 256 II ZPO)  

-Rechtskraftwirkung

-Streitwert

-Prozesstaktik: vgl. Kaiser NJW 2015,1286.