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(>Rechtsverhältnis / >Interesse) (>§ 256 ZPO im Kontext) 1. Inwieweit muss das (Nicht)-Bestehen umstritten sein? a. Grundlage: Die Klage muss sich "auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses" richten (§ 256 I ZPO). b. Grundsätze: Die Existenz des Rechtsverhältnisses (dazu) muss nicht insgesamt streitig sein; es reicht, wenn Umfang oder Ausgestaltung dieses Verhältnisses zwischen den Parteien streitig sind und demnach unterschiedliche Rechtsfolgen hergeleitet werden, die unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung eines Dritten über den Umfang der Pflichten einer der Parteien haben, BGH NJW 1996,453. c. Feststellungsinteresse: >Dazu. 2. Wer trägt die Beweislast? a. Bei positiver Klage: Beweispflichtig für das Bestehen ist der Feststellungs-Kläger, Zöller[30.] 256 ZPO R.18. b. Bei negativer Feststellungsklage: Der Beklagte muss das Bestehen des Rechts beweisen, dessen er sich berühmt oder das durch einstweilige [...]
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