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(>(Nicht-)Bestehen / >Interesse) (>§ 256 ZPO im Kontext) 2. Muss das Rechtsverhältnis gegenwärtig sein? 1. Geht es um ein "Rechtsverhältnis" (i.S.v. § 256 ZPO)? a. Grundlage: Die Klage muss sich "auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses" richten (§ 256 I 1.Alt. ZPO). b. Wann liegt ein Rechtsverhältnis vor? (a) Inhaltlich: Gemeint ist eine aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann, BGH DRsp 1996/15500 LS = NJW 1957,21, BGH v. 02.09.2021 - VII ZR 124/20. Auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses oder der Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, BGH DRsp 1995/2787 = NJW 1995,1097. Keine abstrakte Rechtsfrage, RGZ 107,304. Eine Klage auf Feststellung einer reinen Rechtsfrage wäre unzulässig, BGH DRsp [...]
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