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1. Wenn der Feststellungskläger obsiegt: a. Wie wirkt die Feststellung zwischen den Parteien? (a) Nach positiver Feststellungsklage: Das Bestehen des Rechtsverhältnisses ist festgestellt, BGH DRsp 1994/4849 LS = NJW 1982,2257. Der Umfang der materiellen Rechtskraft (dazu) ergibt sich in erster Linie aus dem Tenor, BGH DRsp 2008/14674 = NJW 2008,2716. (b) Nach negativer Feststellungsklage: Das umstrittene Recht ist als aus jedem rechtlichen Grunde nicht bestehend anzusehen, Zöller[30.] 322 ZPO R.12. b. Hat sie Drittwirkung? Die Feststellung ist nur inter partes bindend, was aber nicht das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung gegenüber einer bestimmten Person nimmt, selbst wenn zur Vollstreckung noch weitere Personen verklagt werden müssen, OLG Oldenburg FamRZ 2000,834. 2. Bei Abweisung als unbegründet: a. Wenn eine positive Feststellungsklage abgewiesen wird: Das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, auf das sich die Klage bezog, wird damit festgestellt, BGH DRsp [...]
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