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(>Rechtsverhältnis / >(Nicht-)Bestehen) (>§ 256 ZPO im Kontext) 2. Verhältnis zur Leistungsklage 1. Besteht überhaupt ein Feststellungsinteresse? a. Grundlage: Die Klage setzt das Interesse voraus, "dass das Rechtsverhältnis .. durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird" (§ 256 I ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Voraussetzungen eines Feststellungsantrags ist die letzte mündlliche Verhandlung, BGH v. 02.09.2021 - VII ZR 124/20. b. Sonderfälle in Familiensachen: (a) (Nicht-)Bestehen einer Ehe: >Dazu. (b) Recht zum Getrenntleben: >Dazu. (c) Abstammung: >Dazu. c. Wann kommt generell ein erhebliches Interesse in Betracht? (a) Grundsätze: Ein beachtliches Interesse setzt voraus, dass der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und ein Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen, BGH DRsp 1995/4232 = FamRZ 1995,725 = NJW 1995,2032. Ein Interesse an einer Feststellung bereits titulierter [...]
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