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1. Wie wäre das ausländische Recht anzuwenden? a. Ist die dortige Rechtswirklichkeit einzubeziehen? Maßgeblich sind Rechtsprechung und Literatur (dazu) des jeweiligen Landes, soweit diese nicht auf einen inländischen Sachverhalt offenbar nicht zutreffen (andere Lebensverhältnisse), Rahm/ Künkel VIII R.102, BGH DRsp 1996/13850 = NJW 1991,1418. b. Ist das Recht an deutsches Recht anzupassen? Das ausländische Sachrecht ist ggf. im Wege der Angleichung an deutsches Verfahrensrecht (lex fori >dazu) anzupassen, soweit z.B. dort eine Amtsermittlung vorgesehen ist und infolgedessen eine Anspruchsnorm für Auskunft (dazu) fehlt, OLG Stuttgart FamRZ 2003,1749. Das berufene ausländische Recht ist grds. auch dann unverändert anzuwenden, wenn es deutschen Rechtsgrundsätzen widerspricht (lediglich das Ergebnis wäre dann im Hinblick auf den ordre public zu überprüfen, s.u.), Andrae NJW 2007,1730. c. Was ist, wenn Europarecht zweifelhaft ist? Grds. ist jedes Gericht berechtigt, vorab [...]
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