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3. Wenn eine Verweisung gegen ihren Sinn verstößt 1. Welche Formen von Verweisungen sind zu prüfen? Das Ergebnis der Anknüpfung im IPR (dazu) kann sein: a) Verweisung auf deutsches materielles Recht: Damit wäre die anzuwendende Rechtsordnung endgültig bestimmt. b) "Sachnormenverweisung" = Verweisung auf ausländisches materielles Recht (Art.4 II 1 EGBGB >Text, bis 28.1.2019 § 3a I EGBGB >Text): Diese Verweisung führt bindend zu ausländischen Normen. Sie kommt häufig vor in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen und bei Rechtswahl (dazu), Rahm/ Künkel VIII R.65; im EGBGB nur selten. c) "Gesamtrechtsverweisung" = Verweisung auf die ausländische Rechtsordnung insgesam, BGH DRsp 2024/1232. Eine solche Verweisung umfasst auch das dortige IPR (Art.4 I 1 EGBGB >Text) sowie bei Mehrrechtsstaaten (dazu) das dortige interlokale Recht (Art.4 III EGBGB >Text). Dann ist weiter zu prüfen: ca) Verweigert das berufene Recht die Annahme (s.u.2.)? cb) [...]
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