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(>Art.6 EGBGB generell / >Nach Talaq) Vorrangig zu prüfen ab 21.6.2012: >EU-VO 1259/2010 (dort: >Art.10 ff) 1. Wenn im ausländischen Recht ein allgemeines Scheidungsverbot besteht: a. Malta: Insoweit gelten ab 21.6.2012 die Artikel 10, 13 EU-VO 1259/2010: >Dazu. Allerdings hat Malta inzwischen ein Scheidungsrecht eingeführt (dazu). b. Ansonsten: str.: a) Das Verbot ist zu beachten: Der deutsche ordre public ist insoweit durch Art.17 I 2 EGBGB (dazu) abschließend geregelt, Rahm/ Künkel VIII R.208. Unscheidbarkeit unter Ausländern verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, OLG Karlsruhe IPRax 2006,181. b) Nicht immer: Rauscher IPRax 2006,140. Ein Recht, das Ehegatten an einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslänglich festhält, ist heute bei hinreichend starkem Inlandsbezug nicht mehr mit dem deutschen ordre public zu vereinbaren (falls nicht Art.17 I 2 EGBGB hilft >dazu), BGH DRsp 2006/29030 = FamRZ 2007,109 (112). Art.17 I 2 EGBGB ist inzwischen durch [...]
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