- Internationales Familienrecht
- Allgemeines zum Sachrecht bei Auslandsbezug
- Allgemeine Fragen zum Verfahren bei Auslandsbezug
- Unterhalt
- Ehesachen (bei Auslandsbezug)
- Lebenspartnerschaft
- Sorgerecht
- Kindschaft
- Namensrecht
- Wohnung und Hausrat
- Güterrecht
- Internationale Zuständigkeit
- Anzuwendendes Verfahrensrecht
- Ist ausländische Rechtshängigkeit zu beachten?
- Ausländische Rechtskraft
- Welches Sachrecht ist anzuwenden (bei Auslandsbezug)?
- Verweisungsarten bei der Anknüpfung an Statute
- Anzuwendendes Personalstatut
- Gewöhnlicher Aufenthalt
- Ist eine Rechtswahl zulässig?
- Feststellung des Inhalts ausländischen Sachrechts
- Wenn ausländisches Recht berufen wäre
- Einwirkung von ausländischem Sachenrecht
- Statut für die Auflösung einer Ehe
- Eheschließungsstatut (Art.13 EGBGB)
- Ehewirkungsstatut
- Ehescheidungsstatut
- Sind Scheidungsregeln wegen des ordre public nicht anzuwenden?
- Scheidungsfolgenstatut
- Familienrechte anderer Länder
(>Befreiung von ausländischem Ehefähigkeitszeugnis) (Normkontext: >Art.11/ >Art.13) 3. Sachliche Voraussetzungen der Eheschließung 1. Ist Art.13 EGBGB (Text) anwendbar? a. Gilt vorrangiges Recht? (a) Gibt es vorrangige Abkommen? Allenfalls noch im Verhältnis zu Italien, und zwar das Haager Eheschließungsabkommen vom 12.6.1902, Palandt[75.] Anh. zu 13 EGBGB R.2; vgl. BGH DRsp 1997/2701 = FamRZ 1997,542 = NJW 1997,2114. Deutschland hat jedoch mit Wirkung ab dem 1.6.2019 gekündigt, BGBl.2017 II 1508. (b) Bei Altehen: Für Eheschließungen vor dem 1.9.1986 gelten Art.13, 30 EGBGB alter Fassung weiter (Art.220 I EGBGB >Text), BGH DRsp 1997/2701 = NJW 1997,2114, BGH DRsp 2003/7104 = FamRZ 2003,838. (c) Bei gleichgeschlechtlicher Ehe: Diese ist nicht nach Art.13, sondern nach Art.17b EGBGB zu qualifizieren: >Dazu. b. Welche Fragen werden vom Eheschließungs-Statut umfasst? (a) Grundsätze: Dieses Statut gilt auch für Verfahren zur Auflösung einer Ehe (dazu) (wenn dies [...]
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