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(Schweiz: >Scheidung / >Sonstiges) Rechtsgrundlage ist das Zivilgesetzbuch (ZGB). 1. Generell: Für Unterhalt gilt generell die 2-Stufen-Regelung, nach welcher zunächst dafür zu sorgen ist, dass alle Beteiligten zunächst ihr familienrechtliches Existenzminimum decken können, bevor der Überschuss geteilt wird, Aebi-Müller FamRZ 2023,1447. 2. Kindesunterhalt: a. Besteht ein Anspruch? Nach Art.276, 328 III ZGB. Bei Volljährigkeit nur, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.145, Meyer FPR 2013,86. Höhe: Art.285 ZGB. Sonderbedarf: Art.286 III ZGB. Zum Kindesunterhalt gehört jetzt auch die Absicherung der Betreuung (Art.276 II, 285 II ZGB), Hausheer FamRZ 2015,1567, Dumitrescu NZFam 2018,837, KG NJW-RR 2019,1023. Die frühere 10/16-Regel wird ersetzt durch die "Schulstufenregel", Hausheer FamRZ 2019,1514. b. Abänderung? Nach Art.286 II ZGB. Eine Abänderung in Deutschland kommt in Betracht (dazu), OLG Hamm DRsp [...]
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