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(Ausland / Hauptmenü ) 3. Scheidung 1. Grundlagen: a. IPR: Keine Rück- oder Weiterverweisung, Rahm/ Künkel VIII R.81. b. Ehesachen: Anzuwenden ist das Ehegesetz vom 13.12.1973 i.d.F. vom 22.10.1992 (EheG). 2. Trennung: a. Bedeutung: Eine vorherige gerichtliche Trennung ist Voraussetzung einer Scheidung (>s.u.). Wenn vor Ablauf der auf den Trennungsausspruch folgenden Trennungsfrist geschieden wird, verletzt das den ordre public, Bergmann/ Ferid Fn.zu Art.74 EheG. b. Einverständliche: (a) Voraussetzungen: Die Ehegatten müssen sich "über die Trennung der Ehe und deren Folgen einig" sein und ein Gesuch "um gerichtliche Bewilligung" stellen (Art.50 EheG). Dieses ist frühestens dann zulässig, "wenn seit der Eheschließung ein Jahr verstrichen ist" (Art.51 EheG). Die Einigung muss sich auf Trennung, Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat sowie "die Absonderung des Vermögens" beziehen (Art.53 S.2 EheG). (b) Bedeutung: Hier unterbleibt nicht nur [...]
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