Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>§ 826 im Kontext) 1. Steht G ein entsprechender Anspruch zu? a. Generelle Voraussetzungen: >Dazu. b. Wenn S eine Offenbarungspflicht verletzt hat: Die zur Offenbarungspflicht von G (dazu) entwickelten Grundsätze sind nur ausnahmsweise auf S übertragbar; das Risiko der Aktualisierung liegt grds. bei G, OLG Düsseldorf DRsp 1995/6634 = FamRZ 1995,741. S muss jedoch Verbesserungen seiner Leistungsfähigkeit dann ungefragt offenbaren, wenn die Änderung der Einkommensverhältnisse erheblich ist + G auf Grund vorangegangenen Tuns von S Veranlassung hatte, auf den Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen; anderenfalls wäre der objektive Tatbestand von § 826 BGB (dazu) erfüllt, OLG Bremen DRsp 1999/9643 = FamRZ 2000,256. Wenn S die Abänderung des Unterhaltstitels auf Null erreicht hatte, muss S eine Wiederverbesserung seiner Einkommensverhältnisse ungefragt offenbaren, sonst schuldet S Schadensersatz, OLG Karlsruhe DRsp 2005/5838. 2. Welche Folgen hätte das? Wenn G [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen