(>§ 826 im Kontext) 1. Steht G ein entsprechender Anspruch zu? a. Generelle Voraussetzungen: >Dazu. b. Wenn S eine Offenbarungspflicht verletzt hat: Die zur Offenbarungspflicht von G (dazu) entwickelten Grundsätze sind nur ausnahmsweise auf S übertragbar; das Risiko der Aktualisierung liegt grds. bei G, OLG Düsseldorf DRsp 1995/6634 = FamRZ 1995,741. S muss jedoch Verbesserungen seiner Leistungsfähigkeit dann ungefragt offenbaren, wenn die Änderung der Einkommensverhältnisse erheblich ist + G auf Grund vorangegangenen Tuns von S Veranlassung hatte, auf den Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen; anderenfalls wäre der objektive Tatbestand von § 826 BGB (dazu) erfüllt, OLG Bremen DRsp 1999/9643 = FamRZ 2000,256. Wenn S die Abänderung des Unterhaltstitels auf Null erreicht hatte, muss S eine Wiederverbesserung seiner Einkommensverhältnisse ungefragt offenbaren, sonst schuldet S Schadensersatz, OLG Karlsruhe DRsp 2005/5838. 2. Welche Folgen hätte das? Wenn G [...]