(>Vereinbarungen zum Unterhalt) 1. Grundsatz: Eine Nachforderung vereinbarten Unterhalts ist erleichtert möglich: Da der Rechtsgrund klargestellt ist, ist nicht zum Schutze von S eine Mahnung zur Erhaltung des Anspruchs erforderlich; dies gilt selbst dann, wenn nach dem Vertrag der geschuldete Unterhalt erst noch zu berechnen ist, BGH DRsp 1992/2303 = FamRZ 1989,150 = NJW 1989,526, OLG Oldenburg FamRZ 1996,289. § 1613 I BGB (Text) gilt nicht, soweit die Unterhaltspflicht nach Grund und Höhe vertraglich geregelt ist, BGH DRsp 2009/24651 = FamRZ 2009,2075, Born FPR 2013,514. 2. Bei Rückständen von mehr als 1 Jahr: § 1585b III BGB (dazu) gilt bei vertraglicher Regelung von nachehelichem Unterhalt für alte Rückstände analog (um S vor großer Schuldenlast zu schützen), sofern nicht dem Vertrag ein Verzicht auf diese Schutzklausel zu entnehmen ist, BGH DRsp 1992/2303 = FamRZ 1989,150 = NJW 1989,526. [...]