(>§ 1613 im Kontext) 3. Einwendungen von S 1. Kann hier Unterhalt nachgefordert werden? a. Vom Hauptschuldner: (a) Gesetzeslage: "Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Abs.1 Erfüllung verlangen .. 2. für den Zeitraum, in dem er .. [s.u.] an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war" (§ 1613 II Nr.2 BGB). (b) Bedeutung: G kann (auch ohne Rechtshängigkeit pp. >dazu) rückständigen Unterhalt verlangen, wenn er aus bestimmten Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Rückstände vor dem 1.7.1998 können nach § 1615d a.F. BGB geltend gemacht werden, OLG Brandenburg DRsp 2007/11073. Nach Wegfall des Hindernisses beim Betreuungsunterhalt: >Dazu. b. Auch von nachrangig Haftenden (dazu)? Ja, aber (wegen § 1615d a.F.) nicht vor den 1.7.1998 zurückwirkend, BGH DRsp 2004/5400 = FamRZ 2004,800 = NJW 2004,1735. 2. War G i.S.v. 1613 II Nr.2 BGB "gehindert"? a. "Aus rechtlichen [...]