(>§ 286 im Kontext) 1. Rechtsgrundlage: "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn .. S die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" (§ 286 II Nr.3 BGB). 2. Liegt eine ausreichende Zahlungsverweigerung vor? a. Grundsätze: An eine endgültige Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu richten, OLG Düsseldorf FamRZ 2001,444 LS. Eine Selbstmahnung ist auch vor Fälligkeit möglich, wenn S vor Scheidung als "letztes Wort" klarstellt, auch keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu wollen, OLG Köln 21 UF 279/00; a.A.: auch eine grundlose endgültige Erfüllungsverweigerung führt nur dann zum Verzug, wenn die Leistung fällig ist, BGH DRsp 2007/19647. b. Fragliche Fälle: (a) Bei bloßer Nichtleistung: Das genügt nicht, BGH DRsp 1993/626 = FamRZ 1992,920 = NJW 1992,1956. (b) Wenn S Auskunft verlangt: Wenn die Zahlung von der Erteilung einer Auskunft abhängig gemacht wird, liegt keine Selbstmahnung vor, OLG Hamm DRsp 2002/6132 = FamRZ 2001,1616. (c) Wenn [...]