Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>§ 286 im Kontext) 1. Rechtsgrundlage: "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn .. S die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" (§ 286 II Nr.3 BGB). 2. Liegt eine ausreichende Zahlungsverweigerung vor? a. Grundsätze: An eine endgültige Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu richten, OLG Düsseldorf FamRZ 2001,444 LS. Eine Selbstmahnung ist auch vor Fälligkeit möglich, wenn S vor Scheidung als "letztes Wort" klarstellt, auch keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu wollen, OLG Köln 21 UF 279/00; a.A.: auch eine grundlose endgültige Erfüllungsverweigerung führt nur dann zum Verzug, wenn die Leistung fällig ist, BGH DRsp 2007/19647. b. Fragliche Fälle: (a) Bei bloßer Nichtleistung: Das genügt nicht, BGH DRsp 1993/626 = FamRZ 1992,920 = NJW 1992,1956. (b) Wenn S Auskunft verlangt: Wenn die Zahlung von der Erteilung einer Auskunft abhängig gemacht wird, liegt keine Selbstmahnung vor, OLG Hamm DRsp 2002/6132 = FamRZ 2001,1616. (c) Wenn [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen